Stellungnahme der Anwaltskammer des Kantons St.Gallen
Am 13. Mai 2008 hat die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen (Aufsichtsbehörde) in einer informellen Stellungnahme gegenüber dem St Gallischen Anwaltsverband die Anwaltskörperschaft für St. Galler Anwälte und Anwältinnen für unzulässig bezeichnet, weil nicht BGFA-konform. Damit setzt sich die St. Galler Anwaltskammer in Widerspruch zum Verwaltungsgericht des Kantons Genf, das gemäss Urteil vom 11. März 2008 eine Genfer Gesetzesbestimmung, die ausdrücklich die Anwalts-AG verbietet, als bundesrechtswidrig erachtet, namentlich mit der Begründung, dass ein solches Verbot gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art 27 BV) und das BGFA verstösst (vgl. www.bgfa.ch, Rechtsprechung, Kantone, GE). Eine Vielzahl von anderen kantonalen Aufsichtbehörden hat die Anwalts-AG ebenfalls für zulässig erklärt, so insbesondere die Aufsichtskommission des Kantons Zürich in einem detaillierten und einlässlich begründeten Entscheid vom 5. Oktober 2006 (vgl www.bgfa.ch, Rechtsprechung, Kantone, ZH). Der Entscheid der St. Galler Anwaltskammer vom 13. Mai 2008 setzt sich mit diesen gut begründeten Präjudizien nicht auseinander.