Zulässigkeit der Anwalts-AG
(Anonymisiertes) Dispositiv des Entscheids der Zürcher Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2006 und Begründung der Zürcher Aufsichtskommission (anonymisiert)
Bemerkungen des SAV
Es war dem SAV schon immer ein Anliegen, dass sich schweizerische Anwaltskanzleien in denjenigen Rechtsformen organisieren können, die im Einzelfall die richtige scheint, ohne in der Wahl dieser Organisationsform beschränkt zu sein. Der SAV sieht seine Aufgaben einerseits darin, Grundlagen zu erarbeiten, welche die Kompatibilität dieser Rechtsform mit den einschlägigen Bestimmungen des BGFA garantieren und andererseits sämtliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Anwaltskörperschaft gesamtschweizerisch zu koordinieren.
Nachdem mit Verfügung vom 29. Mai 2006 die Anwaltskommission Obwalden den Überlegungen des SAV gefolgt ist, hat nun mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 auch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vorbehältlich der Erfüllung bestimmter Auflagen die Registrierfähigkeit der in einer Anwalts-Aktiengesellschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte bejaht. Das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) anerkennt die Eintragungsfähigkeit der Anwalts-AG.
Mustervorlagen zur Gründung einer Anwalts-AG
Sämtliche der Zürcher Aufsichtskommission im Hinblick auf den Beschluss unterbreiteten und gemäss den Auflagen des Entscheids vom 5. Oktober 2006 überarbeiteten Dokumente zur Gründung einer Anwaltsaktiengesellschaft stehen den SAV-Mitgliedern unter "www.swisslawyers.com", im Memberbereich unter der Rubrik „Verbandsmitteilungen/Projektgruppen/Anwaltgesellschaften“ zum Download zur Verfügung. Aus diesen Unterlagen geht insbesondere hervor, wie die Mitglieder
- die dauernde Beherrschung der Anwalts-AG durch registrierte Anwältinnen und Anwälte;
- die Beachtung der Berufsregeln gem. Art. 12 BGFA; und
- die Einhaltung des Berufsgeheimnisses gem. Art. 13 BGFA
in den Gesellschaftsunterlagen sicherstellen können und was sie den Aufsichtsbehörden vorzulegen haben. Wertvolle Hinweise für das Verständnis dieser für Anwältinnen und Anwälte neuen Organisationsform bietet auch das „Positionspapier“ zur Anwaltskörperschaft, welches beiden Aufsichtskommissionen bei ihrem Entscheid vorlag.
Zu beachten ist das Folgende
Diese Mustervorlagen lassen sich unter folgenden Vorbehalten weiterverwenden:
- Sie wurden im Hinblick auf eine konkrete Eingabe bei der Zürcher Aufsichtskommission erstellt und stehen daher in Einklang mit der Praxis im Kanton Zürich. Eine Übernahme setzt jeweils eine genauere Analyse der kantonalen Rechtsauslegung voraus.
- Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass im Entscheid der Zürcher Aufsichtskommission die Zulässigkeit von Dritten, d.h. nicht registrierten Anwältinnen und Anwälten, als Aktionäre/Gesellschafter entsprechend der kantonalen Regelung bejaht wird. Die Frage der Zulassung dritter Berufsangehöriger in Anwaltskanzleien wird in den einzelnen Kantonen allerdings unterschiedlich behandelt (über Verbot bis Zulassung und Stillschweigen). Die jeweilige kantonale Aufsichtsbehörde wird im konkreten Einzelfall somit festlegen müssen, wieweit sie sich diesbezüglich der Haltung der Zürcher Aufsichtskommission anschliessen will.
Mitgliedern des SAV, welche sich mit dem Gedanken tragen, eine Anwalts-AG zu gründen resp. ihre Kanzlei in eine Anwalts-AG umzuwandeln, wird dringend geraten, dies nicht ohne vorgängige Absprache mit dem kantonalen Anwaltsverband zu tun und im gegebenen Fall auch mit dem Leiter der SAV-Koordinationsgruppe, Beat von Rechenberg, Vizepräsident SAV, über info@swisslawyers.com Verbindung aufzunehmen.