Entscheid des Präsidenten über die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 2. April 2013
Befürchtet ein Anwalt, dass nach Mandatsentzug seinem ehemaligen Mandanten infolge von Rückzügen von Klagen und Rechtsmitteln der Vermögenszerfall drohe, kann er nicht von der Aufsichtsbehörde vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden, um bei der KESB Erwachsenenschutzmassnahmen gegen seinen ehemaligen Klienten zu beantragen (in: GVP 2013, S. 214).