Anwaltsregister

Autor: Richard Schmidt
Anwaltsrevue 6/7/2018, S. 289 – 290

Stichworte: Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 13 Abs. 2 BGFA

Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 3. Mai 2018 – KF180048-O / U

 

Autor: Adrian Rufener
Anwaltsrevue 010/2015, S. 403 – 404

Autoren: Jean-Louis Collart und Ernst Staehelin
Anwaltsrevue 06/07/2015, S. 283 – 292

Stichworte: Sorgfaltspflicht des Anwalts, Interessenkollision, Anwaltshonorar, Berufsgeheimnis, Anwaltsregister, Aufsichtsbehörde, Werbung, amtliche Verteidigung, Anwaltskörperschaft

Das Anwaltsrecht ist zwar grundsätzlich durch das BGFA geregelt, wird aber durch kantonales Recht ergänzt, welches oft von Kanton zu Kanton verschieden ist. Die Harmonisierung des Anwaltsrechtes, die durch den Erlass des BGFA angestossen wurde und die durch das in Bearbeitung befindliche neue Anwaltsgesetz fortgesetzt wird, geschieht derzeit noch über die Rechtsprechung. Der nachstehende Artikel soll diese während der letzten beiden Jahre erfolgte Rechtsprechung aufzeigen, wobei sich die beiden Autoren auf eine Auswahl beschränken.

Autor: Thierry Luterbacher
Anwaltsrevue 5/2009, S. 247 – 251

Autor: Markus Felber
Jusletter 13. Februar 2006

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren können laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) grundsätzlich nur patentierte Rechtsanwälte als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugelassen werden, die «sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes erfüllen».

Autor: Jurius
Jusletter 31. Oktober 2005

Der Bundesrat hat am 26. Oktober 2005 die Botschaft zur Revision des Anwaltsgesetzes verabschiedet. Der Eintrag in die kantonalen Anwaltsregister setzt künftig ein Rechtsstudium voraus, das mit einem Master-Diplom – oder, wie bisher, mit einem Lizentiat – einer schweizerischen Universität abgeschlossen wurde. Die Kantone müssen zudem neu auch Inhaber eines Bachelor-Diploms zum Anwaltspraktikum zulassen.

Autor: Markus Felber
Jusletter 19. September 2005

Auch wenn ein Anwalt in mehreren Kantonen eine Kanzlei hat, darf und muss er sich nur in dem Kanton ins Anwaltsregister eintragen, in dem sich das Hauptbüro befindet.

Autor: Martin Sterchi
Jusletter 28. Juni 2004

Die (selbst) vollzeitliche Anstellung bei einem nicht im Anwaltsregister eingetragenen Arbeitgeber gilt nach einem neuen Bundesgerichtsurteil nicht als Ausschlussgrund für die Eintragung eines Anwalts im Anwaltsregister, sondern bloss als widerlegbare Vermutung für das Fehlen der durch Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA geforderten Unabhängigkeit.

Autor: Hans Nater
Schweizerische Juristen-Zeitung 6 (2004), S. 139 ff.

Zum Leiturteil des Bundesgerichts betreffend Eintragung angestellter Anwälte in das Anwaltsregister

Autor: Niklaus Studer
Anwaltsrevue 4/2004, S. 140 - 141

Anwaltsrevue 4/2001, S. 27

Zur Unabhängigkeit des Anwaltes - Ein Entscheid des Bundesgerichtes, der über den Fall "Metzler" hinausreicht

Das Bundesgericht hatte im Entscheid vom 8. Januar 2001 (in Sachen Lukas Metzler) Gelegenheit,
sich eingehend mit Rolle und Funktion des Anwaltes im Rechtsstaat zu befassen.
Obwohl die Ausgestaltung von Land zu Land und von Kanton zu Kanton recht unterschiedlich
sei, komme dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Anwaltes herausragende Bedeutung zu;
er sei denn auch weltweit anerkannt. Das Bundesgericht führte weiter aus, die Unabhängigkeit
des Anwaltes solle grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit bei der Interessenwahrung gegenüber
dem Klienten wie gegenüber dem Richter gewährleisten. Sie bilde die Voraussetzung
für das Vertrauen in den Anwalt und in die Justiz. Wer sich an einen Anwalt wende, solle gewiss
sein dürfen, dass dieser in keiner Weise an einen Dritten gebunden ist, dessen Interessen
den eigenen in irgendeiner Weise entgegenstehen könnten.
Darüber hinaus diene die Unabhängigkeit des Anwaltes der Sicherstellung, dass die anwaltlichen
Berufspflichten, insbesondere das Anwaltsgeheimnis, eingehalten werde. Das Anwaltsgeheimnis
stelle im Rechtssystem eine Besonderheit dar, das dem Anwalt im Hinblick auf seine
ausserordentliche Stellung in der Rechtspflege eingeräumt werde. Dem stünden Standespflichten
gegenüber, denen der Anwalt nur vollumfänglich nachkommen könne, wenn er vom
Mandanten und von Dritten unabhängig sei (Erw. 4c).
Mit dieser Auffassung deckt sich jene des Schweizerischen Anwaltsverbandes. Darnach liegt
Unabhängigkeit vor, wenn keine Bindungen bestehen, welche die Anwältin und den Anwalt bei
der Berufsausübung irgendwelchem Einfluss von Dritten, die nicht in einem kantonalen Register
eingetragen sind, aussetzen. Solchen Einflüssen unterliegt nach den Feststellungen des
Bundesgerichtes ein Angestellter einer Treuhandgesellschaft. Treuhandfirmen verfolgten als
gewinnorientierte Dienstleistungsunternehmen mit ihren verschiedenen Geschäftsfeldern klare
Eigeninteressen. Daraus ergebe sich eine nicht unerhebliche - konkrete und nicht bloss abstrakte
- Gefahr der Beeinflussung des angestellten Rechtsanwaltes bei der Betreuung von
Mandanten, die Bezug zum allgemeinen Geschäftsinteresse des Arbeitgebers aufwiesen. Dabei
werde der Mandant oft gar nicht abschätzen können, ob Eigeninteressen des Unternehmens
tangiert seien. So seien Konstellationen denkbar, dass eine Treuhandgesellschaft verschiedene
Klienten betreue, die untereinander Prozessgegner seien; das Treuhandunternehmen
könne - aus eigenem Antrieb oder auf Druck eines Kunden - geneigt sein, auf den von ihr
angestellten Anwalt einzuwirken, der einen Klienten im Prozess vertrete und möglicherweise
selber keine Kenntnis davon habe, dass der Gegner ebenfalls (wenn auch nicht in der Prozesssache)
Kunde seines Arbeitgebers sei. Das Gleiche gelte, wenn die Gesellschaft den
Prozessgegner als neuen Kunden akquirieren wolle oder wenn ein anderer Kunde Prozesszeuge
sei und die Treuhandgesellschaft ihn schonen oder nicht blosstellen möchte. Viel-
schichtig tätige Treuhandgesellschaften könnten auch an einer vom Ziel des Mandanten abweichenden
Klärung einer Rechtsfrage interessiert sein (sei es aus eigenem Interesse oder im
Interesse anderer Kunden). Im Gegensatz zum Anwalt, der einen Berufskollegen anstelle, sei
die Treuhandgesellschaft selber nicht an die Standesregeln gebunden und unterliege damit
insbesondere auch nicht ihren Sanktionen, die bis hin zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung
gehen können. Zusammenfassend kam das Bundesgericht deshalb zum Schluss, im
Sinne einer klaren, transparenten und auch für den Rechtssuchenden überblickbaren Ordnung
erweise sich der generelle Ausschluss der von Treuhandunternehmen oder anderen Unternehmen
angestellten Anwälte als geeignet, um die Unabhängigkeit des Anwaltsstandes zu
garantieren.
Für den Schweizerischen Anwaltsverband lassen sich die vom Bundesgericht in den Vordergrund
gerückten Überlegungen verallgemeinern. Mit Ausnahme der von gemeinnützigen Organisationen
angestellten Anwälte, die im engdefinierten Wirkungskreis ihrer Arbeitgeberin
tätig sind, vermag einzig die Anstellung bei einer Person, die den Anwaltsberuf selbständig
ausübt, die unabdingbare Unabhängigkeit zu gewährleisten. Inhaber von Anwaltspatenten, die
unter gleichem Namen oder Logo wie Treuhandunternehmen tätig sind, oder die aufgrund der
Bildung ihrer Kanzleien (Outsourcing!) oder sonstwie durch die konkrete Organisation ihrer
Geschäftstätigkeit im Einflussbereich von Treuhandfirmen oder von anderen Unternehmen
stehen, vermögen das Unabhängigkeitserfordernis nicht zu erfüllen. Es wird Sache der zuständigen
Aufsichtsbehörden und Rechtsmittelinstanzen sein, bei der Bewilligung des Registereintrages
zu prüfen, ob die gemäss Art. 8 lic. d BGFA vorausgesetzte Unabhängigkeit den
vom Bundesgericht herausgearbeiteten Grundsätzen Rechnung trägt.
14.03.01