Beschluss der Anwaltskommission des Kantons AG
Beschluss der Anwaltskommission des Kantons AG
Beschluss der Anwaltskommission des Kantons AG
Vorbescheid der Anwaltskammer Bern vom 27. Februar 2007
Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2007 bestätigt auch die Anwaltskammer des Kantons Bern, dass Anwälte und Anwältinnen, die bei Aktiengesellschaften in Bern tätig sind, ins Register des Kantons Bern eingetragen werden. Dabei müssen die Auflagen der Zürcherischen Aufsichtskommission (Beschluss vom 5. Oktober 2006) erfüllt sein.
SAV-Mitglieder finden den genauen Wortlaut des Vorbescheids unter www.swisslawyers.com (Memberbereich).
Die Anwaltsaufsichtsbehörde publiziert in der elektronischen Entscheidsammlung seit 1. Dezember 2019 ausgewählte Entscheide von allgemeiner Bedeutung ab Jahrgang 2014.
Die anonymisierten Entscheide werden mit dem vollständigen Text inkl. Rubrum und ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen und eingereichte Beschwerden publiziert und mit einer Regeste versehen.
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach Löschung des Registereintrags.
Die Disziplinarkompetenz der Aufsichtsbehörde erlischt gegenüber einem Anwalt, der auf seine Registrierung verzichtet hat. Nachdem die sachliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde infolge Löschung von Fürsprecher B aus dem Anwaltsregister nicht mehr gegeben ist, ist das Verfahren infolge Wegfalls dieser Prozessvoraussetzung abzuschreiben (Erw. 5).
Sachverhalt: Nach erfolgtem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, aber vor Eröffnung des Verfahrens liess sich der betroffene Anwalt aus dem Anwaltsregister löschen. Die Aufsichtsbehörde schrieb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab.
Erwägungen: Eine Disziplinarmassnahme kann nach Auffassung der Aufsichtsbehörde nur verfügt werden, wenn der Anwalt oder die Anwältin (noch) im kantonalen Register eingetragen und damit der Aufsichtsbehörde unterstellt ist. Mit der (rechtzeitigen) Löschung könne die betroffene Person der disziplinarischen Verfolgung entgehen. Bemerkungen: Vom Grundsatz her dürfte dieser Entscheid falsch sein: hat ein Anwalt während der Zeit seiner Registrierung im Anwaltsregister seine Berufspflichten verletzt, so kann er auch dann diszipliniert werden, wenn das Disziplinarverfahren erst nach der Löschung aus dem Register erfolgt (vgl. POLEDNA, in: Fehlmann/Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, N. 6 zu Art. 17 BGFA). Die Aufsichtsbehörde hat nach erfolgter Löschung jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und zu beurteilen, ob die in Aussicht genommenen Massnahmen die Aufsichtsziele erreichen. Vorliegend erfolgte die Löschung wegen Aufgabe des Anwaltsberufs, weshalb die Abschreibung des Verfahrens vertretbar ist.
Art. 13 BGFA; Berufsgeheimnis; von Amtes wegen eröffneten Disziplinarsache; Notwendigkeit und Modalitäten der Entbindung vom Berufsgeheimnis bei Arrestverfahren; Honorarinkasso.
Sachverhalt: Ein Anwalt hatte zwecks Honorarinkassos in einem Arrestgesuch Sachverhalte offengelegt, die dem Berufsgeheimnis unterstehen; im Zeitpunkt des Arrestgesuches bestand noch keine Entbindung vom Berufsgeheimnis.
Erwägungen: Ein Arrestgesuch ist keine Inkassomassnahme (für die gegebenenfalls keine Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangt werden muss). Eine Befreiung vom Berufsgeheimnis wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn die rechtzeitige Entbindung infolge Dringlichkeit nicht möglich oder aus einem zwingenden andern Grund nicht tunlich ist; Letzteres trifft typischerweise auf die Arrestnahme zu. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern hat deshalb in ständiger Praxis entschieden, dass die Entbindung vom Berufsgeheimnis im Falle der bereits erfolgten Arrestgesuchseinreichung mit Rückwirkung zu erteilen ist (Analoges gilt auch für superprovisorische Massnahmen). Allerdings hat der Anwalt umgehend nach erfolgter Arrestlegung resp. Anordnung einer superprovisorischen Massnahme ein Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis einzureichen.
Auskunft der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft vom 30. August 2005
Bemerkungen des SAV
Der SAV kennt die genauen Umstände nicht, welche zur vorliegenden Auskunft der Aufsichtsbehörde geführt hat. Sie scheint allein gestützt auf Vorlage von Statuten einer Anwalts-GmbH ergangen zu sein, ohne dass der Auskunftersuchende auch eine eingehende Begründung, einen Gesellschafterbindungsvertrag und ein Organisartionsreglement vorlegte. Auch wenn die abschlägige Auskunft der kantonalen Aufsichtskommission Baselland in diesem spezifischen Einzelfall richtig gewesen sein mag, wurden darin (und offensichtlich auch in der Anfrage) zentrale Fragen gar nicht angesprochen, wie beispielsweise die Folgenden: (i) Auch den Anwältinnen und Anwälten steht Organisationsfreiheit zu (jede Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV bedarf gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, muss sich durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lassen und hat verhältnissmässig zu sein. (ii) Auch die Unabhängigkeit der bei einer Anwaltsköperschaft angestellten Anwältinnen und Anwälte kann durch geeignete gesellschaftsrechtliche Vorkehren (so im Aktionärbindungsvertrag, im Organisationsreglement und in den Statuten), welche sicherstellen, dass die Anwaltskörperschaft dauernd durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird, gewährleistet werden. (iii) Schweizer Anwältinnen und Anwälte haben Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen ausländischen Berufskollegen, die nach dem BGFA Freizügigkeit geniessen und sich, wie in der Mehrzahl der EU- und EFTA-Staaten (beispielsweise Deutschland, England, Frankreich) in Anwaltskörperschaften organisieren dürfen. Insofern kann der vorliegenden Auskunft keine grundsätzliche Bedeutung zukommen.
Aus Sicht des SAV ist es wünschenswert und wichtig, dass sich auch schweizerische Anwaltskanzleien als Anwaltskörperschaften organisieren können. Der SAV-Vorstand ist der Ansicht, es sei möglich, Anwaltskörperschaften so zu organisieren, dass den Vorschriften des BGFA, insbesondere denjenigen über die Unabhängigkeit der Berufsausübung, Genüge getan wird. Wie genau, klärt der SAV derzeit aufgrund eines Positionspapiers mit für Mitglieder direkt verwendbaren Unterlagen (Statuten der Anwalts-AG, Organisationsreglement, Aktionärbindungsvertrag) ganzheitlich ab. Das entworfene Gesamtpaket wird derzeit gemeinsam mit zuständigen Behören und kantonalen Anwaltsverbänden geprüft. Der SAV wird seine Mitglieder und die Öffentlichkeit sobald als möglich orientieren.
Arrêt de la Chambre administrative de la Cour de justice de Genève ATA/288/2014 du 29 avril 2014: devoir de diligence de l’avocat; devoir d’information du client sur les coûts de l’intervention de l’avocat; assistance juridique Faits: l’avocat a été nommé d’office et mis au bénéfice de l’assistance juridique pour assister sa cliente dans le cadre d’une procédure du droit de la famille. L’avocat, dans une procédure parallèle, procède à un recouvrement pour le compte de sa cliente. Il omet de requérir l’assistance juridique pour cette deuxième procédure qui, n’étant pas couverte, fait l’objet d’une note d’honoraires de l’avocat. Celle-ci est payée par compensation avec le montant recouvré. Considérants: l’article 12 let. a LLCA prévoit que l’avocat exerce sa profession avec soin et diligence. L’article 12 let. i LLCA prévoit que le client doit être orienté sur les coûts de l’intervention de l’avocat, tant sur ses honoraires prévisibles que sur les frais de procédure. L’article 17 du code suisse de déontologie prescrit en outre que l’avocat fait en sorte que le justiciable dans le besoin puisse bénéficier de l’assistance judiciaire. Il en informe son client. En l’espèce, l’avocat connaissait la situation financière difficile de son client pour avoir effectué des démarches auprès de l’assistance juridique au préalable. En procédant à une compensation de sa créance en honoraires avec le montant de pension alimentaire recouvré, sans en informer sa cliente, l’avocat a manqué à son devoir d’information. Il ne pouvait ignorer la situation financière délicate de sa cliente. En n’incitant pas son client à solliciter l’assistance juridique pour la procédure de recouvrement, l’avocat a violé l’article 12 let. a LLCA. Il a fait de même en compensant d’emblée, et sans en avertir préalablement sa cliente, ses honoraires avec le montant reçu dans le cadre de la procédure de recouvrement.
Arrêt de la Chambre administrative de la Cour de justice de Genève ATA/132/2014 du 4 mars 2014: lettre envoyée par un détenu à son avocat et destinée à des tiers; envoi de ce courrier par l’avocat aux tiers destinataires; violation du devoir de diligence de l’avocat; si la tâche première de l’avocat est assuré- ment la défense des intérêts de son client, son rôle s’avère également important pour le bon fonctionnement des institutions; le fait de devoir observer certaines règles à l’égard des autorités est nécessaire à une bonne administration de la justice et présente un intérêt public; le courrier expédié et reçu par les détenus est contrôlé par l’autorité dont ils dépendent, sauf le courrier destiné à son avocat; le courrier envoyé par un détenu à un tiers doit être soumis à l’autorité dont dépend le détenu.
Arrêt de la Chambre administrative de la Cour de Justice de Genève ATA/375/2013 du 18 juin 2013: interdiction de postuler. La LLCA ne désignant pas l’autorité compétente habilitée à empêcher de plaider l’avocat confronté à un conflit d’intérêts, les cantons sont compétents pour la désigner. Ainsi, l’injonction consistant en l’interdiction de représenter une personne dans une procédure peut être prononcée, selon les cantons, par l’autorité de surveillance des avocats ou par l’autorité judiciaire saisie de la cause. Le législateur genevois a confié les compé- tences dévolues à l’autorité de surveillance par la loi sur les avocats à la Commission du barreau (art. 14 LPAv genevoise).
Art. 12 lit. a BGFA.
Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen entspricht regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwalts.
Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, bezeichnete die Gegenpartei in einem E-Mail u. a. als "Dummkopf" sowie "Dreikäsehoch von einem Niveau eines KZ-Häftlings, unterste Stufe". Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte disziplinierte die Beschwerdeführerin auf Anzeige hin wegen Verletzung von Berufs- und Standesregeln mit einem Verweis nach Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme sind nur die Disziplinarmassnahmen der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen.
Der Anwalt/Notar hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, wenn ein von ihm beurkundetes Testament in irgendeiner noch so entfernten Weise zum Gegenstand eines Streits wird.
Art. 13 BGFA.
Das Anwaltsgeheimnis besteht nur gegenüber der eigenen Klientschaft. Es erstreckt sich nicht auf die Gegenpartei oder Drittpersonen.
Ein Anwalt ersuchte um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber der Gegenpartei und gegenüber Dritten. Die Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte trat auf dieses Begehren nicht ein.
Art. 13 BGFA.
Das Anwaltsgeheimnis besteht auch gegenüber der Standeskommission des Luzerner Anwaltsverbandes.
Ein Anwalt ersuchte um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber der Standeskommission des Luzerner Anwaltsverbandes. Diesem Gesuch wurde entsprochen.
Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern vom 4. März 2010 betreffend Art. 12 lit. b und c BGF
Anforderungen an den Gesellschaftszweck einer Anwalts-Aktiengesellschaft
Art. 12 lit. a und i BGFA. Mehrfache Pflichtverletzung durch einen Anwalt, der zunächst zwei Brüder in einer sie beide betreffenden Sache vertritt, und, nachdem sich die beiden nicht über das weitere Vorgehen einigen können, weitere Aufträge des einen Bruders ausführt, die entsprechenden Arbeiten den Gebrüdern in Rechnung stellt, und nicht auf Schreiben des anderen Bruders reagiert, in welchem dieser Auskunft und Rechenschaft über diese Art der Rechnungsstellung fordert.
Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist nicht befugt, einer Klientin Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung ihres Anwalts zu erteilen.
Anwaltshonorar; eine konkrete Abrechnung ist auch dann erforderlich, wenn Verrechnung der gegenseitig erbrachten Leistungen (Anwaltsdienstleistungen/ Gartenarbeiten) vereinbart ist.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bei Willensvollstreckertätigkeit eines Anwalts
Verfügung der Anwaltskommission Obwalden vom 29.05.06
Bemerkungen des SAV
Es ist dem SAV ein Anliegen, dass sich auch schweizerische Anwaltskanzleien als Anwaltskörperschaften organisieren können. Der SAV sieht seine Aufgaben einerseits darin, Grundlagen zu erarbeiten, welche die Kompatibilität dieser Rechtsform mit den einschlägigen Bestimmungen des BGFA garantieren und andererseits sämtliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Anwaltskörperschaft gesamtschweizerisch zu koordinieren.
Es kann im vorliegenden Entscheid festgestellt werden, dass die Anwaltskommission Obwalden weitgehend den Überlegungen des SAV gefolgt ist. Mit diesem Entscheid wurde es erstmals in der Schweiz drei Anwälten erlaubt, ihre Kanzlei als Aktiengesellschaft zu führen. Die Anwaltskommission hat die Registrierfähigkeit der betroffenen Anwälte bejaht. Deren Unabhängigkeit sei gewährleistet, weil diese die Aktiengesellschaft selbst kontrollieren.
Als Nächstes steht nun der Entscheid der Zürcher Aufsichtskommission an, welcher voraussichtlich im Oktober 2006 vorliegen wird.
Der SAV wird im Herbst 2006, namentlich nach Vorliegen des Entscheids der Zürcher Aufsichtskommission, allen interessierten SAV-Mitgliedern eine Dokumentation zur Gründung einer Anwaltskörperschaft zugänglich machen. Entsprechende Dokumente werden im Memberbereich der SAV-Website „swisslawyers.com“ unter der Rubrik „Verbandstätigkeit/Projekte/Anwaltskörperschaft“ zu gegebener Zeit heruntergeladen werden können.
Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Obwalden vom 21. Dezember 2006
Anwaltsrevue 4/2007, S. 172 - 175
Der Rechtsanwalt A. hat die Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. c BGFA verletzt. Er hat das Doppelvertretungsverbot verletzt, indem er nach Rückweisung der Scheidungsvereinbarungen in den Scheidungsfällen Z 03/058 und Z 04/042 durch den Kantonsgerichtspräsidenten weiterhin beide Parteien vertreten hat.
Anwaltsrevue 4/2007, S. 172 - 175
Der Rechtsanwalt A. hat die Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. c BGFA verletzt. Er hat das Doppelvertretungsverbot verletzt, indem er nach Rückweisung der Scheidungsvereinbarungen in den Scheidungsfällen Z 03/058 und Z 04/042 durch den Kantonsgerichtspräsidenten weiterhin beide Parteien vertreten hat.
Disziplinarverfahren (Verletzen von Berufsregeln / Doppelvertretungsverbot / Interessenkonflikt, Art. 12 lit. a, b und c BGFA).
Führen einer Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer GmbH
Am 13. Mai 2008 hat die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen (Aufsichtsbehörde) in einer informellen Stellungnahme gegenüber dem St Gallischen Anwaltsverband die Anwaltskörperschaft für St. Galler Anwälte und Anwältinnen für unzulässig bezeichnet, weil nicht BGFA-konform. Damit setzt sich die St. Galler Anwaltskammer in Widerspruch zum Verwaltungsgericht des Kantons Genf, das gemäss Urteil vom 11. März 2008 eine Genfer Gesetzesbestimmung, die ausdrücklich die Anwalts-AG verbietet, als bundesrechtswidrig erachtet, namentlich mit der Begründung, dass ein solches Verbot gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art 27 BV) und das BGFA verstösst (vgl. www.bgfa.ch, Rechtsprechung, Kantone, GE). Eine Vielzahl von anderen kantonalen Aufsichtbehörden hat die Anwalts-AG ebenfalls für zulässig erklärt, so insbesondere die Aufsichtskommission des Kantons Zürich in einem detaillierten und einlässlich begründeten Entscheid vom 5. Oktober 2006 (vgl www.bgfa.ch, Rechtsprechung, Kantone, ZH). Der Entscheid der St. Galler Anwaltskammer vom 13. Mai 2008 setzt sich mit diesen gut begründeten Präjudizien nicht auseinander.
Schweizerische Juristen-Zeitung 101 (2005), Nr. 4, S. 97
Art. 7 BGFA
La confidentialité des échanges entre avocats portant expressément la mention «confidentielle» doit être interprétée dans un sens absolu et appliquée avec rigueur. L’article 26 CSD exclut expressément la production, en procédure, de tels documents. Il prime l’article 15 des us et coutumes du barreau valaisan qui prévoit que la correspondance échangée entre avocats peut être déposée en procédure si les intérêts du mandant l’exigent impérieusement.
Befürchtet ein Anwalt, dass nach Mandatsentzug seinem ehemaligen Mandanten infolge von Rückzügen von Klagen und Rechtsmitteln der Vermögenszerfall drohe, kann er nicht von der Aufsichtsbehörde vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden, um bei der KESB Erwachsenenschutzmassnahmen gegen seinen ehemaligen Klienten zu beantragen (in: GVP 2013, S. 214).
(Anonymisiertes) Dispositiv des Entscheids der Zürcher Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2006 und Begründung der Zürcher Aufsichtskommission (anonymisiert)
Bemerkungen des SAV
Es war dem SAV schon immer ein Anliegen, dass sich schweizerische Anwaltskanzleien in denjenigen Rechtsformen organisieren können, die im Einzelfall die richtige scheint, ohne in der Wahl dieser Organisationsform beschränkt zu sein. Der SAV sieht seine Aufgaben einerseits darin, Grundlagen zu erarbeiten, welche die Kompatibilität dieser Rechtsform mit den einschlägigen Bestimmungen des BGFA garantieren und andererseits sämtliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Anwaltskörperschaft gesamtschweizerisch zu koordinieren.
Nachdem mit Verfügung vom 29. Mai 2006 die Anwaltskommission Obwalden den Überlegungen des SAV gefolgt ist, hat nun mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 auch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vorbehältlich der Erfüllung bestimmter Auflagen die Registrierfähigkeit der in einer Anwalts-Aktiengesellschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte bejaht. Das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) anerkennt die Eintragungsfähigkeit der Anwalts-AG.
Mustervorlagen zur Gründung einer Anwalts-AG
Sämtliche der Zürcher Aufsichtskommission im Hinblick auf den Beschluss unterbreiteten und gemäss den Auflagen des Entscheids vom 5. Oktober 2006 überarbeiteten Dokumente zur Gründung einer Anwaltsaktiengesellschaft stehen den SAV-Mitgliedern unter "www.swisslawyers.com", im Memberbereich unter der Rubrik „Verbandsmitteilungen/Projektgruppen/Anwaltgesellschaften“ zum Download zur Verfügung. Aus diesen Unterlagen geht insbesondere hervor, wie die Mitglieder
- die dauernde Beherrschung der Anwalts-AG durch registrierte Anwältinnen und Anwälte;
- die Beachtung der Berufsregeln gem. Art. 12 BGFA; und
- die Einhaltung des Berufsgeheimnisses gem. Art. 13 BGFA
in den Gesellschaftsunterlagen sicherstellen können und was sie den Aufsichtsbehörden vorzulegen haben. Wertvolle Hinweise für das Verständnis dieser für Anwältinnen und Anwälte neuen Organisationsform bietet auch das „Positionspapier“ zur Anwaltskörperschaft, welches beiden Aufsichtskommissionen bei ihrem Entscheid vorlag.
Zu beachten ist das Folgende
Diese Mustervorlagen lassen sich unter folgenden Vorbehalten weiterverwenden:
- Sie wurden im Hinblick auf eine konkrete Eingabe bei der Zürcher Aufsichtskommission erstellt und stehen daher in Einklang mit der Praxis im Kanton Zürich. Eine Übernahme setzt jeweils eine genauere Analyse der kantonalen Rechtsauslegung voraus.
- Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass im Entscheid der Zürcher Aufsichtskommission die Zulässigkeit von Dritten, d.h. nicht registrierten Anwältinnen und Anwälten, als Aktionäre/Gesellschafter entsprechend der kantonalen Regelung bejaht wird. Die Frage der Zulassung dritter Berufsangehöriger in Anwaltskanzleien wird in den einzelnen Kantonen allerdings unterschiedlich behandelt (über Verbot bis Zulassung und Stillschweigen). Die jeweilige kantonale Aufsichtsbehörde wird im konkreten Einzelfall somit festlegen müssen, wieweit sie sich diesbezüglich der Haltung der Zürcher Aufsichtskommission anschliessen will.
Mitgliedern des SAV, welche sich mit dem Gedanken tragen, eine Anwalts-AG zu gründen resp. ihre Kanzlei in eine Anwalts-AG umzuwandeln, wird dringend geraten, dies nicht ohne vorgängige Absprache mit dem kantonalen Anwaltsverband zu tun und im gegebenen Fall auch mit dem Leiter der SAV-Koordinationsgruppe, Beat von Rechenberg, Vizepräsident SAV, über info@swisslawyers.com Verbindung aufzunehmen.
Genügende Kenntnisse der Amtssprache des Eintragungskantons bilden keine Eintragungsvoraussetzung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA Das Betreuen eines anwaltlichen Mandates trotz Fehlens der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse kann aber eine (qualifizierte) Sorgfaltswidrigkeit bilden und gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen (in: ZR 111/2012, S. 221).
Anwaltshonorar; bei unentgeltlicher Rechtsvertretung ist ein zusätzliches Honorar nur dann zulässig, wenn der betreffende Aufwand nicht den Gegenstand der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft.
Verzeigung wegen Nötigung oder Ehrverletzung.
Art. 12 lit. a und d BGFA.
Werbung muss auch gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA objektiv bleiben, sie darf aber besondere Kenntnisse, bevorzugte Arbeitsgebiete oder Tarife aufzeigen. Sie ist zulässig, wenn sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
Ein Empfehlungsschreiben, gerichtet an «BesucherInnen des Informationsabends X», das eine Offerte für Entschädigungsverfahren enthält und das die zu erwartenden Kosten für eine Beteiligung in einem Klagepool beziffert, verstösst weder gegen Art. 12 lit. d noch Art. 12 lit. a BGFA.
ZR 104/2005 Nr. 40, S. 161 ff.
Kontakte mit Zeugen und Gegenpartei; das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Für die Bejahung einer Ausnahme und somit einer Zulässigkeit der direkten Kontaktaufnahme müssen triftige Gründe vorhanden sein, und es darf keine Absicht der Anwältin oder des Anwalts bestanden haben, den Direktkontakt zum Vorteil des eigenen Klienten auszunützen (in: ZR 112/2013, S. 94).
Kontakte mit Zeugen und Gegenpartei; eine Kontaktaufnahme mit möglichen Zeugen ist nach folgenden Kriterien zu prüfen: Interesse des eigenen Mandanten, störungsfreie Sachverhaltsermittlung, sachliche Notwendigkeit (in: ZR 113/2014, S. 182).
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Finanzintermediär («Escrow Agent») ist dann als anwaltstypisch zu qualifizieren, wenn der Fokus auf der besonderen Vertrauensstellung des Anwalts liegt (in: ZR 113/2014, S. 184 ff.). Vgl. dazu Rauber/Nater: Anwaltstätigkeit im Sinne des BGFA, SJZ 110/2014, S. 556 ff.
Art. 24 und 27 Abs. 2 BGFA. Anforderungen an die von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA geführten Fachanwaltstitel.
Art. 24 BGFA fordert, dass die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats verwenden, unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind. Eine Spezialisierung als Fachanwalt/Fachanwältin ist vom Inhalt her ebenfalls als Berufsbezeichnung im Sinne von Art. 24 BGFA zu qualifizieren. Damit ist auch bei einer Spezialausbildung ein Vermerk auf die Herkunftsbezeichnung anzubringen.
Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft