Zulässigkeit einer Anwalts-GmbH
Auskunft der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft vom 30. August 2005
Bemerkungen des SAV
Der SAV kennt die genauen Umstände nicht, welche zur vorliegenden Auskunft der Aufsichtsbehörde geführt hat. Sie scheint allein gestützt auf Vorlage von Statuten einer Anwalts-GmbH ergangen zu sein, ohne dass der Auskunftersuchende auch eine eingehende Begründung, einen Gesellschafterbindungsvertrag und ein Organisartionsreglement vorlegte. Auch wenn die abschlägige Auskunft der kantonalen Aufsichtskommission Baselland in diesem spezifischen Einzelfall richtig gewesen sein mag, wurden darin (und offensichtlich auch in der Anfrage) zentrale Fragen gar nicht angesprochen, wie beispielsweise die Folgenden: (i) Auch den Anwältinnen und Anwälten steht Organisationsfreiheit zu (jede Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV bedarf gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, muss sich durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lassen und hat verhältnissmässig zu sein. (ii) Auch die Unabhängigkeit der bei einer Anwaltsköperschaft angestellten Anwältinnen und Anwälte kann durch geeignete gesellschaftsrechtliche Vorkehren (so im Aktionärbindungsvertrag, im Organisationsreglement und in den Statuten), welche sicherstellen, dass die Anwaltskörperschaft dauernd durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird, gewährleistet werden. (iii) Schweizer Anwältinnen und Anwälte haben Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen ausländischen Berufskollegen, die nach dem BGFA Freizügigkeit geniessen und sich, wie in der Mehrzahl der EU- und EFTA-Staaten (beispielsweise Deutschland, England, Frankreich) in Anwaltskörperschaften organisieren dürfen. Insofern kann der vorliegenden Auskunft keine grundsätzliche Bedeutung zukommen.
Aus Sicht des SAV ist es wünschenswert und wichtig, dass sich auch schweizerische Anwaltskanzleien als Anwaltskörperschaften organisieren können. Der SAV-Vorstand ist der Ansicht, es sei möglich, Anwaltskörperschaften so zu organisieren, dass den Vorschriften des BGFA, insbesondere denjenigen über die Unabhängigkeit der Berufsausübung, Genüge getan wird. Wie genau, klärt der SAV derzeit aufgrund eines Positionspapiers mit für Mitglieder direkt verwendbaren Unterlagen (Statuten der Anwalts-AG, Organisationsreglement, Aktionärbindungsvertrag) ganzheitlich ab. Das entworfene Gesamtpaket wird derzeit gemeinsam mit zuständigen Behören und kantonalen Anwaltsverbänden geprüft. Der SAV wird seine Mitglieder und die Öffentlichkeit sobald als möglich orientieren.