Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 10. August 2006
Art. 12 lit. a BGFA.
Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen entspricht regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwalts.
Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, bezeichnete die Gegenpartei in einem E-Mail u. a. als "Dummkopf" sowie "Dreikäsehoch von einem Niveau eines KZ-Häftlings, unterste Stufe". Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte disziplinierte die Beschwerdeführerin auf Anzeige hin wegen Verletzung von Berufs- und Standesregeln mit einem Verweis nach Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.