Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach Löschung des Registereintrags.
Die Disziplinarkompetenz der Aufsichtsbehörde erlischt gegenüber einem Anwalt, der auf seine Registrierung verzichtet hat. Nachdem die sachliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde infolge Löschung von Fürsprecher B aus dem Anwaltsregister nicht mehr gegeben ist, ist das Verfahren infolge Wegfalls dieser Prozessvoraussetzung abzuschreiben (Erw. 5).
Sachverhalt: Nach erfolgtem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, aber vor Eröffnung des Verfahrens liess sich der betroffene Anwalt aus dem Anwaltsregister löschen. Die Aufsichtsbehörde schrieb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab.
Erwägungen: Eine Disziplinarmassnahme kann nach Auffassung der Aufsichtsbehörde nur verfügt werden, wenn der Anwalt oder die Anwältin (noch) im kantonalen Register eingetragen und damit der Aufsichtsbehörde unterstellt ist. Mit der (rechtzeitigen) Löschung könne die betroffene Person der disziplinarischen Verfolgung entgehen. Bemerkungen: Vom Grundsatz her dürfte dieser Entscheid falsch sein: hat ein Anwalt während der Zeit seiner Registrierung im Anwaltsregister seine Berufspflichten verletzt, so kann er auch dann diszipliniert werden, wenn das Disziplinarverfahren erst nach der Löschung aus dem Register erfolgt (vgl. POLEDNA, in: Fehlmann/Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, N. 6 zu Art. 17 BGFA). Die Aufsichtsbehörde hat nach erfolgter Löschung jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und zu beurteilen, ob die in Aussicht genommenen Massnahmen die Aufsichtsziele erreichen. Vorliegend erfolgte die Löschung wegen Aufgabe des Anwaltsberufs, weshalb die Abschreibung des Verfahrens vertretbar ist.