Zulässigkeit der Anwalts-AG
Verfügung der Anwaltskommission Obwalden vom 29.05.06
Bemerkungen des SAV
Es ist dem SAV ein Anliegen, dass sich auch schweizerische Anwaltskanzleien als Anwaltskörperschaften organisieren können. Der SAV sieht seine Aufgaben einerseits darin, Grundlagen zu erarbeiten, welche die Kompatibilität dieser Rechtsform mit den einschlägigen Bestimmungen des BGFA garantieren und andererseits sämtliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Anwaltskörperschaft gesamtschweizerisch zu koordinieren.
Es kann im vorliegenden Entscheid festgestellt werden, dass die Anwaltskommission Obwalden weitgehend den Überlegungen des SAV gefolgt ist. Mit diesem Entscheid wurde es erstmals in der Schweiz drei Anwälten erlaubt, ihre Kanzlei als Aktiengesellschaft zu führen. Die Anwaltskommission hat die Registrierfähigkeit der betroffenen Anwälte bejaht. Deren Unabhängigkeit sei gewährleistet, weil diese die Aktiengesellschaft selbst kontrollieren.
Als Nächstes steht nun der Entscheid der Zürcher Aufsichtskommission an, welcher voraussichtlich im Oktober 2006 vorliegen wird.
Der SAV wird im Herbst 2006, namentlich nach Vorliegen des Entscheids der Zürcher Aufsichtskommission, allen interessierten SAV-Mitgliedern eine Dokumentation zur Gründung einer Anwaltskörperschaft zugänglich machen. Entsprechende Dokumente werden im Memberbereich der SAV-Website „swisslawyers.com“ unter der Rubrik „Verbandstätigkeit/Projekte/Anwaltskörperschaft“ zu gegebener Zeit heruntergeladen werden können.